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Seit dem 01. November 2013 gelten neue Festbeträge, wenn es um Zuschüsse für Hörgeräte geht. Gesetzlich Versicherte müssen angemessen versorgt sein und die Versorgung hat dem Stand der Technik zu entsprechen. Benötigen gesetzlich Versicherte eine Hörhilfe, so hat die gesetzliche Krankenversicherung die Pflicht, die Hörhilfe bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag (Festbetrag) zu übernehmen.

Zuschüsse bis zu einem gesetzlichen Festbetrag

Benötigen gesetzlich Versicherte eine Hörhilfe aus medizinischen Gründen, so wird diese von der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag übernommen. Für schwerhörige Versicherte werden Hörgeräte bis zu einem maximalen Betrag von 733,59 Euro seitens der Krankenversicherung übernommen. An Taubheit grenzende Schwerhörige erhalten einen erhöhten Zuschuss von maximal 786,86 Euro. Mittlerweile wurden zwischen der Hörakustikerinnung und den Krankenkassen neue Versorgungsverträge geschlossen. Die Akustiker haben sich darin verpflichtet, den Hörgeschädigten zumindest ein individuell geeignetes Hörgerät ohne Aufzahlungen anzubieten. So soll sichergestellt werden, dass Hörgeschädigten auch bei starken Umgebungsgeräuschen und in größeren Personenkreisen das Sprachverstehen ermöglicht werden kann. Zudem werden Wartungskosten für das Hörgerät auch seitens der Krankenversicherung übernommen. 

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Der Hörgeräteakustiker erhält seitens der Krankenkasse eine Reparaturpauschale für Wartungsarbeiten, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren anfallen. Der Festbetrag für das Hörgerät beinhaltet also nicht wie früher auch die Wartungsarbeiten. Für betroffene Patienten bedeutet die Gesetzesänderung, dass gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf ein Hörgerät besteht, das dafür sorgt, dass die individuelle Hörbehinderung im Alltag ausgeglichen wird. Inhalt der neuen Regelung ist zudem, dass der Versicherte nicht mehr verpflichtet ist, das Hörgerät bei einem HNO-Arzt kontrollieren zu lassen. Patienten haben nun die Möglichkeit, sich vollständig von dem jeweiligen Hörakustiker behandeln zu lassen, wenn von ärztlicher Seite eine Schwerhörigkeit attestiert worden ist. Ein adäquates Hörgerät muss also keine zusätzlichen privaten Kosten mehr verursachen.

Welche Hörgeräte sind zuzahlungsfrei?

Auch die Anforderungen an Hörgeräte ohne Zuzahlung sind wesentlich strenger geworden als vorher. Als technischer Mindeststandard gelten Hörgeräte, die mit Digitaltechnik ausgestattet sind. Weiter muss das Hörgerät mindestens vier Frequenzbereiche bieten, die getrennt voneinander regelbar sind. Das unangenehme “Pfeifen” der Hörgeräte und Rückkopplungen müssen von dem Gerät unterdrückt werden. Zudem muss das Hörgerät störende Umgebungsgeräusche ausblenden oder vermindern können. Um das Hörsystem anzupassen, müssen zudem mindestens drei Programme zur Verfügung stehen, mit denen der Patient eine individuelle Abstimmung vornehmen kann. Die Abrechnung für die Hörhilfe erfolgt nicht mit dem Versicherten selbst, sondern zwischen dem Hörgeräteakustiker und der zuständigen Krankenversicherung. Falls der Patient ein Hörgerät benötigt, das die Zuzahlung der Kasse übersteigt, so muss der Hörgeräteakustiker den Fall individuell mit der Kasse klären.

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Die gesetzlichen Krankenversicherungen unterstützen Sie beim Hörgerätekauf.
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Voraussetzungen für die gesetzliche Zuzahlung

Damit die GKV die Kosten für ein Hörgerät zum Festbetrag übernimmt, muss die Hörhilfe seitens eines HNO-Arztes verordnet werden. Der Facharzt stellt den Grad der Hörminderung fest. Die Krankenversicherung gibt bestimmte Kriterien vor, die erfüllt sein müssen, um einen Hörgeräte-Zuschuss zu erhalten. Der Hörverlust muss bei Patienten im Bereich der Hauptfrequenzen in dem Bereich von 500 und 3.000 Hertz liegen. Mindestens 30 Prozent Unterschied muss zu dem besser hörenden Ohr bestehen, wenn eine einseitige Schwerhörigkeit vorliegt. Der HNO-Arzt ist zudem verpflichtet, mit dem Patienten einen so genannten “Sprachhörtest” durchzuführen. Ergibt dieser Test, dass die Verstehensquote unter 80 Prozent liegt, so wird die Schwerhörigkeit ärztlich attestiert.

Das Hörgerät fällt unter die Rubrik der Sachleistungen und die GKV ist verpflichtet, Hörgeräte zu bezahlen, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig sind. Reicht der Zuschuss der Kostenträger nicht aus, so muss die jeweilige Krankenkasse eine individuelle Entscheidung fällen. Deshalb ist es ratsam, den Antrag im Vorfeld zu stellen. Die Theorie gibt zwar vor, dass die Abrechnung mit dem jeweiligen Akustiker erfolgt, aber die Praxis ist leider oft anders. Patienten sind gut beraten, den Kostenvorschlag vorher bei der GKV einzureichen. Entscheidet diese gegen die vollständige Übernahme, so bleibt oft nur die Klage gegen den Versicherer. Allerdings haben zahlreiche Richter bereits im Sinne der Versicherten entschieden. Fällt der Bescheid der Krankenkasse negativ aus, so muss in erster Linie innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ein schriftlicher Widerspruch durch den Versicherten eingereicht werden. Die Krankenkasse und Hörgeräte bedingen sich und Versicherte sollten ihre Rechte kennen und auch nutzen.