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Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass gesetzliche Krankenkassen einen Festbetrag leisten müssen, wenn ein Hörgerät aus medizinischen Gründen verordnet wird. Die gesetzlichen Krankenkassen haben einen fest vorgeschriebenen Regelsatz, der nicht oder nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Alle Extras oder kostspieligere Hörhilfen müssen seitens der Betroffenen gezahlt werden. Im Gegensatz zu der gesetzlichen Krankenkasse bietet die private Krankenversicherung einen breiteren Kostenrahmen und übernimmt auch Hörgeräte, die als Hilfsmittel nötig sind über den gesetzlichen Betrag hinaus.

Was leisten die gesetzlichen Krankenversicherungen?

Um private Aufzahlungen für Hörgeräte zu vermeiden, müssen gesetzlich Versicherte und auch die Leistungserbringer sich an den vorgeschriebenen Kostenrahmen halten. Seit dem 01. November 2013 wurden die Leistungen für Hörhilfen angehoben. Der Festbetrag beläuft sich nun auf 784,94 Euro pro Gerät. Bei dem zweiten Hörgerät werden allerdings seitens der Krankenkassen ca. 20 Prozent Abschlag einbehalten (Stereo-Abschlag). Die Leistungen für schwerhörige Menschen müssen sich also im Rahmen bewegen, der eine angemessene und geeignete Versorgung garantiert. Um bessere Hörgeräte zu erhalten, leisten viele Menschen private Aufzahlungen für Hörgeräte.

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Hörgeräte Zuzahlung
Rechnen Sie nach: Die Zuzahlung der Krankenkassen war noch nie so hoch wie heute.

Die Anforderungen an ein Hörgerät sind in den letzten Jahren angestiegen. So muss ein technischer Mindeststandard geboten und das Hörgerät mit Digitaltechnik ausgestattet sein. Die Zeiten, dass man so genannte “Kassenmodelle” erhält, die nur wenige Anforderungen erfüllen, sind vorbei. Hörgeräteakustiker haben sich in Verträgen mit den Krankenkassen verpflichtet, Hörgeräte anzubieten, die sich im Rahmen des gewährten Festbetrages der Krankenkassen bewegen. So bieten die neuen Qualitätsanforderungen an die Basisgeräte einen angemessenen Hörkomfort für die betroffenen Personen. Durch die neuen Standards, die alle Basisgeräte vorweisen müssen, werden Hörgeschädigte ausreichend versorgt. Lediglich weitere Features und Zusatzoptionen müssen selbst bezahlt werden.

Anforderungen an Basisgeräte

Basisgeräte müssen mit einer Digitaltechnik ausgestattet sein. Darüber hinaus muss das Hörgerät mindestens vier getrennte Frequenzbereiche aufweisen, sodass ein ausreichender Spielraum für individuelle Einstellungen besteht. Weiter muss das Hörgerät eine sogenannte “Rückkopplungsunterdrückung” aufweisen. Diese ist wichtig, um unangenehmes Pfeifen zu vermeiden, das entsteht, wenn es im Gerät zu Rückkopplungen kommt. Lautsprecher weisen diese Geräusche auch auf, wenn sie übersteuert sind.

Frühere Geräte arbeiteten nicht mit der Rückkopplungsunterdrückung, was bei den Schwerhörigen zu enormen Belastungen führen konnte. Das Basisgerät hat darüber hinaus auch mindestens drei Programme vorzuweisen, die in verschiedenen Situationen verfügbar sein müssen. Mit dem Basisgerät erhalten Versicherte eine ordentliche Grundversorgung, die auch individuelle Einstellungen ermöglicht. Zudem beinhalten die Festbeträge auch die Einstellungen und eventuelle Reparaturen. Diese weiteren Leistungen sind jedoch im Angebot der Krankenkassen enthalten. Versicherte sollten sich nicht zu sehr mit den Zuzahlungen für Hörgeräte beschäftigen. Denn die Hörgeräteakustiker rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Ist ein gutes und kostspieligeres Hörgerät für den Versicherten notwendig und wird dieses seitens des Hörgeräteakustikers ausgehändigt, so muss dieser sich mit den Zusatzkosten auseinandersetzen und diese bei der Krankenkasse einfordern.

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Hörgeräte Zuzahlung
Die Krankenkassen lassen Sie nicht im Regen stehen: Zuzahlungen für Hörgeräte wurden massiv erhöht.

Leistungen der Privaten Krankenversicherung

Privat versicherte Personen erhalten in der Regel ohne Probleme ein Hörgerät, das im mittleren Preissegment angesiedelt ist. Aber auch wenn das Hörgerät wesentlich kostspieliger wird, muss die private Krankenkasse Zuzahlungen leisten. Gerichtsurteilen zufolge sind Vertragsbestandteile, die unklare Formulierungen bezüglich der Kosten enthalten, gesetzeswidrig und somit unwirksam sind. Der Versicherungsvertrag spricht in der Regel von einer angemessenen Hörhilfe. Welche Hörhilfe jedoch angemessen ist, muss seitens des HNO-Arztes und des Hörgeräteakustikers definiert werden. Besteht ein erheblicher Vorteil für den Patienten und kann die Schwerhörigkeit mit einem angemessenen Gerät behoben werden, so sind die privaten Kassen in der Zahlungspflicht.

Es ist angebracht, sich einen Kostenvoranschlag von einem Hörgeräteakustiker erstellen zu lassen. Diesem Kostenvoranschlag sollte die ärztliche Verordnung beigelegt werden. Private Krankenkassen genehmigen dann das Hörgerät ohne dass der Versicherte Zuzahlungen leisten muss. Die Höhe der geleisteten Zahlungen der privaten Krankenkassen ist nicht beschränkt. Nur in den Fällen, in denen im Vertrag oder Tarif eine feste Summe genannt ist, können Versicherer höhere Zahlungen verweigern. Bei den möglichen Zuzahlungen kommt es immer auf die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung an. Benötigt ein Versicherter ein sehr teures Hörgerät mit zahlreichen Zusatzfunktionen, dann muss auch die private Krankenkasse leisten, wenn der Vorteil für den Versicherten überwiegt. Zuzahlungen für Hörgeräte sind dementsprechend nicht selbstverständlich.

Es lohnt sich, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und diese seitens der Krankenkasse auch einzufordern. Im schlimmsten Fall muss gegen die Krankenkasse eine Klage eingereicht werden. Aber die einschlägigen Urteile attestieren in zahlreichen Fällen, dass Krankenkassen die höheren Kosten für Hörgeräte tragen müssen. Zuzahlungen für Hörgeräte sind aber auch wegen der neuen Anforderungen nicht mehr nötig, denn die Hörgeräte bieten einen angemessenen Standard.