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Hörgeräte sind zwar nicht immer mit hohen Anschaffungskosten verbunden, aber wenn ein Hörgerät durch einen selbst verschuldeten Schaden einen Defekt erhält, können hohe Kosten entstehen. Auch für den Fall, dass das Hörgerät verloren geht oder gestohlen wird, muss der Betroffene den Schaden in der Regel selbst begleichen. Um den Schaden zu minimieren, bietet eine Hörgeräte-Versicherung Schutz und Sicherheit. Die Versicherung für Hörgeräte gilt auch dann, wenn das Gerät kaputt geht oder verloren gegangen ist.
Krankenkassen leisten einen Festbetrag, wenn eine Hörhilfe aus medizinischen Gründen nötig ist. Entweder reicht der Pauschalbetrag der Krankenkasse oder Patienten müssen den Differenzbetrag selbst bezahlen. Jeder gesetzlich Versicherte hat alle sechs Jahre Anspruch auf ein neues Hörgerät. Wird vor dem Ablauf dieser Zeit ein neues Gerät benötigt, so kann das hohe finanzielle Kosten für den Versicherten verursachen. Krankenkassen sind nur in bestimmten Fällen verpflichtet, ein neues Hörgerät zum Festbetrag zu zahlen. Nur, wenn das Hörvermögen sich erheblich verschlechtert hat, leistet die Krankenkasse.
Nicht immer ist eine Verschlechterung des Hörvermögens der Grund, warum ein neues Gerät benötigt wird. Krankenkassen zahlen nicht bei Verlust, Diebstahl oder einer Beschädigung, die auf Eigenverschulden zurückzuführen sind. Auch Reparaturen werden nur begrenzt übernommen. Werden zum Beispiel Reparaturen an Teilen nötig, die seitens des Versicherungsnehmers selbst verschuldet wurden, ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, die Reparaturkosten zu übernehmen. Um den finanziellen Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen, bietet sich eine Hörgeräte-Versicherung an, die bei Beschädigungen oder Verlust des Hörgerätes wirksam wird.
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Viele Versicherer haben die Hörgeräte-Versicherung in ihr Programm aufgenommen. In erster Linie ist der Verlust der Hörhilfe durch die Versicherung abgedeckt. Ein Verlust des Hörgerätes kann durch verschiedene Eventualitäten wie Diebstahl, Raub oder Eigenverschulden vorkommen. In den meisten Fällen haftet die Versicherung auch, wenn der Verlust auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Neben dem Verlust zahlt die Hörgeräte-Versicherung allerdings auch in weiteren Schadensfällen an den Versicherten. Tritt ein Schaden am Hörgerät auf, der durch einen Sturz verursacht wird oder durch einen Wasserschaden hervorgerufen ist, dann trägt die Hörgeräte-Versicherung die Kosten der Reparatur oder der Neubeschaffung.
Darüber hinaus sind Unfälle versichert, bei denen die Hörhilfe beschädigt worden ist. Nicht in den Bereich des Versicherungsschutzes fallen Schäden, die unter die Rubrik “normale Gebrauchsschäden” fallen. Diese Gebrauchsschäden bringen üblicherweise Reparaturen mit sich, die seitens der Krankenkasse bezahlt werden müssen. Hier ist Vorsicht geboten, denn die Reparaturleistungen der Krankenkasse sind begrenzt und gelten nur für Bauteile, die in einem Basismodell enthalten sind. Besondere Bauteile, die selbst gezahlt wurden, fallen nicht unter die Reparaturkostenpflicht. In diesem Fall tritt die Hörgeräte-Versicherung je nach Tarif in den Schaden ein und reguliert diesen.
Die Versicherung eines Hörgerätes ist in den meisten Fällen sinnvoll. Es ist während der Gebrauchszeit nie auszuschließen, dass ein unvorhergesehener Schaden vorkommt, der große Summen erfordert. Auch bei zuzahlungsfreien Hörgeräten ist eine Versicherung sinnvoll, da nicht alle Schäden seitens der Krankenkassen beglichen werden. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, ist gut beraten, eine Hörgeräte-Versicherung abzuschließen, die Sicherheit und Schutz vereint. Das gilt besonders in dem Fall, wenn sehr teuere Hörgeräte angeschafft wurden. Auch für Personenkreise, deren Hörhilfen besonderen Gefahren ausgesetzt sind, lohnt sich eine Versicherung der Hörhilfe. Hierzu zählen Sportler oder Menschen, die bei der Arbeit besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Menschen, die sicher sein können, dass das Hörgerät nicht verloren geht und dieses mit äußerster Sorgfalt behandeln, können natürlich auf eine Versicherung verzichten.
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Im Regelfall kann die Versicherung bei dem zuständigen Hörgeräteakustiker abgeschlossen werden. Die Akustiker bieten meistens eine Versicherung an. Sollte das nicht der Fall sein, so kann der Akustiker darauf angesprochen werden. Der Versicherungsvertrag wird allerdings nicht mit dem Hörgeräteakustiker geschlossen, sondern mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Auf Anfrage bieten aber Versicherungsgesellschaften spezielle Hörgeräte-Versicherungen an.
Hinsichtlich der Abwicklung unterscheidet sich die Versicherung für Hörgeräte von anderen Versicherungen. So wird der Beitrag in der Regel nicht monatlich gezahlt, sondern die Prämie fällt zum Versicherungsbeginn an. Die Prämie ist von den zu versichernden Hörgerät abhängig. Hier ist einerseits der Kaufpreis entscheidend und andererseits die Laufzeit des Vertrages. Wird die Laufzeit begrenzt, so kann es zu Verringerungen des Beitrages kommen. Meistens birgt der Versicherungsbetrag eine so genannte Selbstbeteiligung. Die Höhe dieses Betrages kann den Beitrag verringern. In der Regel wird eine Selbstbeteiligung von 50-100 Euro als Vertragsbestandteil festgelegt. Für den Fall, dass ausdrücklich keine Selbstbeteiligung gewünscht ist, wird der Beitrag nach oben hin angepasst. Werden auch Hörgeräte von Kindern in den Vertrag eingeschlossen, so kann unter Umständen ein Aufschlag erfolgen, da Kinder zu einer anderen Risikogruppe zählen.
Tritt ein Schadensfall ein, so endet auch die Hörgeräte-Versicherung automatisch. Es bedarf keiner ausdrücklichen Kündigung seitens der Gesellschaft. Um den Schutz für das neue Hörgerät zu erreichen, ist eine neue Versicherung abzuschließen. Vor dem Abschluss der Hörgeräte-Versicherung sollten alle Vertragsbestandteile sorgfältig geprüft werden. Auch ist es wichtig, den eigenen Kostenrahmen zu kennen, denn nur dann kann eine Versicherung schützen. Es gibt zudem Anbieter, die Zusatzversicherungen anbieten, sodass sich die Kosten für Beiträge reduzieren können. Wichtig bei einer Hörgeräte-Versicherung ist auch die eventuelle Wartezeit bis zum Eintritt des Versicherungsschutzes. Im Idealfall leistet die Hörgeräte-Versicherung ab dem Vertragsabschluss ohne eine Wartezeit.